Fachanwältin für Familienrecht
Spezialistin für Erbrecht
Rechtsanwältin Christina-Anja Giese
Ich bin seit 1998 als Rechtsanwältin zugelassen und habe mich als Fachanwältin für Familienrecht auf Ehe- und Familienrecht spezialisiert. Erbrechtliche Kenntnisse habe ich mit dem Fachanwaltslehrgang für Erbrecht fundiert und umfangreiche Berufserfahrung in der Praxis erworben. Dieses Wissen habe ich in zahlreichen Vortragsreihen in Vereinen sowie auf Messen an meine Mandanten weitergegeben.
Nach meiner über 10- jährigen Kanzleitätigkeit in München habe ich meinen Hauptsitz 2010 aus familiären Gründen nach Pöcking und Starnberg verlegt, mittlerweile habe ich wieder in München eine Zweigstelle eröffnet. Ich biete Ihnen nunmehr aus über 20-jähriger Erfahrung neben der streitigen Abwicklung von Ehe, Trennungs- und Scheidungssachen einvernehmliche Vereinbarungen mit beiden Parteien (auch weitläufig „Mediation“ genannt, aber keine klassische Mediation). Das hat den Vorteil, dass die Regelungen für beide Parteien fair an einem Tisch getroffen und Kosten gespart werden.
Dieses Verfahren hat sich auch im Erbrecht bewährt. Zielorientiert werden wir Ihren ganz persönlichen Erbvertrag, Ihr Testament, Ihre Vorsorgevollmachten, Ihre Patientenverfügungen erstellen oder Ihre Grundstücksübertragung in rechtliche Form bringen. Für die Wahrung von Formvorschriften bei Beglaubigungen arbeite ich seit Jahren mit einem renommierten Notar zusammen.
Ich nehme mir für Ihre Anliegen Zeit und stimme alles individuell mit Ihnen ab. Keine Hektik, keine Arbeit nach Schemata, keine Abgabe an andere Sachbearbeiter. Ich freue mich auf eine vertrauensvolle, angenehme Zusammenarbeit mit Ihnen.
Ihre Christina-Anja Giese
Hochfeld 8
82343 Pöcking
Starnberger See
info@recht-giese.de
www.recht-giese.de
+49 (0)8157 996 938
Auch Videobesprechung und Online-Beratung!
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Ihre Christina-Anja Giese
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Der Begriff der Ehe steht für ein lebenslanges Versprechen. Es steht aber auch für eine Organisationsform einer Partnerschaft. Nicht alle Ehen halten lebenslang, und deshalb ist es entscheidend, sich auch über diesen Fall (möglichst gemeinsam) frühzeitig Gedanken zu machen. Dies gilt ebenso für Erbschaften. Lassen Sie sich von mir beraten und vertrauen sie nicht allein auf eine allgemeine Gestaltungswirkung des Gesetzes, die nicht jedem Einzelfall gerecht wird.
Unemotionale Überlegungen zu Themen wie Ehevertrag oder Testament/Erbvertrag oder Vorsorgevollmachten sind am wirkungsvollsten, wenn Verantwortungsbewusstsein und Vertrauen zueinander noch gegeben sind. Ich helfe nicht nur mit rechtlichem Wissen und Rat hierzu, sondern auch mit der Moderation der Diskussion, die sehr schnell emotional werden kann.
Leider wird in der Ehe und auch im Verhältnis zu Kindern viel zu wenig offen über finanzielle und rechtliche Fragen diskutiert. Mangelndes Fachwissen schafft Unsicherheit. Diese komplexe Materie ist ohne anwaltliche Beratung nicht oder nur schwer zu ergründen.
In der Tendenz wird jede dritte Ehe geschieden, fast jede vierte Erbengemeinschaft streitet sich. Die Gerichte sind überlastet.
Sollten Sie sich vor Ihrer Heirat nicht für einen Ehe- oder Erbvertrag entschieden haben, können wir auch jetzt noch jederzeit alles einvernehmlich regeln und eine Lösung finden, die beiden Partnern gerecht wird. Verträge, egal ob Ehevertrag, Erbvertrag oder Trennungs- oder Scheidungsvertrag sind am besten geeignet, die rechtlichen Folgen des Miteinander fair zu regeln.
Nutzen Sie die Möglichkeit sich konfliktfrei über schwierige rechtliche Situationen vertraglich und einvernehmlich zu einigen! Vermeiden Sie durch rechtsanwaltliche kompetente Beratung kostspielige und belastende Gerichtsverfahren!
Das geltende Gesetz weicht in seinen Regelungen meist von dem Willen des/der Erblasser(s) ab. Deshalb sind klare testamentarische Regelungen notwendig.
Bei überdurchschnittlich vielen Erbfällen mit Erbstreitigkeiten gibt es weder Testament noch Erbvertrag. Am Schlimmsten sind unwirksame Testamente, die der/die Erblasser/in in dem Glauben errichtet hat, alles gut geregelt zu haben. Manche Erblasser bedenken mehrere Leute mit Vermächtnissen und Auflagen, ohne konkret einen Erben zu bestimmen. Deshalb ist Beratung zum Inhalt und zur Form eines wirksamen Testaments unerlässlich.
Der/Die Erblasser/in kann nur mit Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer erbt. Meist sind Vermächtnisse, Auflagen, Wohnrechte oder Testamentsvollstreckung gewünscht. Das geht nur durch testamentarische Anordnung. Pflichtteilsrechte schränken den Erblasser ein, aber es gibt zu Lebzeiten Möglichkeiten, die Schwierigkeiten zu umgehen, hier gibt es u.a. Pflichtteilsverzichtsverträge mit Abfindung. Diese Verträge erstelle ich gerne für Sie. Lebensgefährten und Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht. Auch hier ist der Bedarf eines Testaments oder Erbvertrages gegeben.
Vergessen Sie nicht die Vorsorgevollmacht, mit der Sie einen vertrauten Menschen für die Belange bei Betreuung oder Krankheit einsetzen können. Falls Sie selbst nicht Ihren Willen kundtun können, so kann es der Ehegatte u.U. nicht, denn die Ärzte sind nur an die Vollmacht gebunden, nicht an Wünsche Ihres Ehegatten. Nehmen Sie keine Vordrucke - das ist unwirksam! Ihr individueller Wille muss kundgetan werden. Ich erstelle gerne die passende Vollmacht für Sie.
Unabhängig von jeder Änderung oder Reform ist es sinnvoll, das Testament in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, da sich das Erbrecht stetig ändert. Auf keinen Fall sollte man sich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen.
Sollten größere Vermögen übergeben werden, ist es sinnvoll sich in der Kanzlei beraten zu lassen, ob es steuerlich günstigere Möglichkeiten gibt, das Erbe aufzuteilen oder zu Lebzeiten weiterführende Maßnahmen zu einzuleiten.
Ich erstelle für Sie:
Erbverträge, Einzeltestamente, Ehegattentestamente (Berliner Testamente), Immobilienübertragungen, Lebzeitige Schenkungsverträge, Nießbrauchvorbehalte, Leibrentenverträge, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen und vieles mehr.
Zur Immobilienübertragung habe ich eine eigene umfassende Broschüre auf Anfrage in der Kanzlei.
Gerne berate ich Sie zu folgenden Themen:
Vorsorgen bei Unfall, Krankheit und Betreuung
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht braucht auch der Ehegatte! Wussten Sie das? Nicht automatisch dürfen die Ehegatten, die Eltern oder Kinder Ihre höchstpersönlichen Angelegenheiten regeln.
Jeder kann durch einen Unfall oder durch schwere Krankheit plötzlich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung (z.B. Koma) vorübergehend oder dauerhaft ausgeschaltet werden. Wer trifft ärztliche Entscheidungen, wer regelt die Bankangelegenheiten, wo wird der Wohnort/ das Pflegeheim sein?
Nach dem Gesetz handelt der Staat, nicht die Ihnen angehörige Person!
So kann es passieren, dass hier vom Vormundschaftsgericht ein fremder Betreuer bestellt wird. Auf den Betroffenen oder dessen Angehörige muss dieser nicht hören. Somit ist es sinnvoll, beizeiten eine Person Ihres Vertrauens durch eine Vorsorgevollmacht in die Lage zu versetzen, verbindliche Entscheidungen für Sie zu treffen. Die Person des Bevollmächtigten bestimmen Sie damit selbst, das Gericht ist daran gebunden. Die Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten dazu, die vermögensrechtlichen Angelegenheiten und die persönlichen Angelegenheiten nach Ihrer Vorstellung zu regeln. Diese Vollmacht ist für Sie frei widerruflich. Der Inhalt bestimmt sich nach Ihren persönlichen Vorstellungen. Vorsicht also vor Formularen, immer sollten Sie sich durch Ihre Rechtsanwältin beraten lassen, welche Anordnungen für Sie das Beste sind.
Generalvollmacht
Die Generalvollmacht kann eine Kombination der verschiedenen Vollmachtsarten sein oder auch einfach eine umfassende Vertretungsbefugnis, hat also einen sehr globalen Charakter. Dass hier keinen Missbrauchsmöglichkeiten die Tür geöffnet wird, können Sie durch kompetente Beratung verhindern. Eine Generalvollmacht kann Sinn machen, wenn sich Ehegatten auch ohne Notfall vertreten möchten, z.B. bei einem längeren Auslandsaufenthalt eines Ehegatten.
Wichtig: Testamente können als höchstpersönliche Erklärungen nicht mit einer solchen Vollmacht, auch nicht mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, errichtet werden.
Die Generalvollmacht ist jederzeit frei widerruflich. Falls trotz Widerruf davon Gebrauch gemacht wird, ist der Bevollmächtigte schadenersatzpflichtig.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung betrifft den ganz speziellen Fall, dass das Vormundschaftsgericht tätig werden muss, wenn jemand auf Dauer seinen Willen nicht mehr geschäftsfähig äußern kann.
Die Vorsorgevollmacht geht etwas weiter als die Betreuungsverfügung.
Sie können dem Gericht für den Ernstfall in der reinen Betreuungsverfügung einen Betreuer verbindlich vorschlagen.
Zusätzlich können Sie noch Aufgaben definieren, was der Betreuer wie zu tun hat und was er dafür ggf. bekommt. So können Sie auch bestimmen, ob der Betreuer eine Pflegeheimunterbringung veranlassen soll oder eine Pflegeperson für die Unterbringung zu Hause organisiert werden soll. Die Möglichkeiten der Anordnung sind sehr eng.
Im Grunde empfiehlt es sich eher, eine kombinierte Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung zu fertigen.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung (Patiententestament) ist keine Vollmacht für andere, sondern eine persönliche Anweisung für medizinische Notfälle für den behandelnden Arzt und ggf. den Betreuer/Bevollmächtigten. Ärzte benötigen für Eingriffe der Einwilligung des Patienten. Falls der Patient aber seinen Willen nicht mehr kundtun kann, kann er auf diese Weise festlegen, welche Behandlung er für diesen Ernstfall wünscht.
Hier geht es z.B. um lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerzbehandlung, künstliche Ernährung, Wiederbelebung, Organspende, Abschalten von Geräten, Medikamenteneinnahme etc..
Diese Verfügung kann mit einem Vertrauensarzt besprochen werden, damit der Patient unter Kenntnis der Reichweite des Geschriebenen über seinen Körper verfügen kann.
Da dieses Patiententestament gesundheitlich und rechtlich weit reicht, ist hier eine rechtliche Beratung zwingend erforderlich.
Zudem ist die Patientenverfügung alle paar Jahre zu überprüfen und zu bestätigen.
Weil es hierbei eine Vielzahl von Regelungsalternativen gibt, kann es kein für alle Menschen einheitliches Formular geben. Es sind zahlreiche Muster per Internet oder Aushang vorhanden. Ein Laie riskiert aber ohne rechtliche Beratung eine unwirksame Verfügung. Deswegen stehe ich hier mit Rat und Tat zur Seite.
Formerfordernis
Alle Vollmachten und Verfügungen müssen zu Beweiszwecken mindestens schriftlich abgefasst sein. Aufgrund der sehr wichtigen Inhalte sollte die Vollmacht richtig aufbewahrt werden. Hier kann man beim Zentralen Vorsorgeregister seine Vollmacht gegen eine geringfügige Gebühr beweiskräftig hinterlegen. Das kann für Sie auch Ihre Rechtsanwältin tun. Dadurch wird sichergestellt, dass die Vollmacht einfach und schnell gefunden werden kann. Ebenfalls sinnvoll ist die Hinterlegung beim Bevollmächtigten selbst oder beim Notar.
Sollten Sie einen Ehevertrag oder einen Erbvertrag machen, so empfiehlt es sich, die Vollmachten gleich mit diesem Vertrag zu verbinden. Ihre Rechtsanwältin wird Sie hier kompetent beraten.
Muster zu beispielhaften Formulierungen übergebe ich gerne auf Nachfrage.
Ohne rechtliche Beratung rate ich aber nicht zum simplen Ausfüllen der Muster, schon gar nicht der Muster aus dem Internet. Das führt im Zweifel zur Unwirksamkeit der Verfügung. Gerne bin ich Ihnen bei der rechtswirksamen Formulierung einer solchen Verfügung behilflich.
Normalerweise werden die Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnet. Die Gebühren ergeben sich hier aus dem Gegenstandswert der Angelegenheit, welcher individuell ausgerechnet wird. Hier gibt es dann eine feste Tabelle, welche Gerichts- und Anwaltskosten festlegt. Der Nachteil für Sie hierbei ist, dass verschiedene Hebesätze gibt und der Gegenstandswert schnell mal in die Höhe gehen kann.
Ich biete Ihnen nach Vereinbarung die Möglichkeit, für die außergerichtlichen Tätigkeiten einen Stundensatz zu vereinbaren. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie bei hohen Gegenstandswerten (z.B. wenn eine Immobilie mit in die Verhandlungen einzubeziehen ist) mit fairen Gebühren rechnen können, also nur pro gearbeiteter Stunde abgerechnet wird, unabhängig vom Gegenstandswert.
Ich prüfe mit Ihnen im Einzelfall, welche Methode Ihren Interessen gerecht wird. Nach einem ersten Informationsgespräch in meiner Kanzlei kann ich Ihnen einen Kostenrahmen nennen.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
"Frau Giese hat mir sehr geholfen. Eine komplizierte, knifflige Situation hervorragend gelöst. Trotz hohem Streitpotential konnte eine Einigung erzielt werden. Vielen Dank und meine vollste Weiterempfehlung!"
"Danke für die langjährige Betreuung sowohl in streitiger Scheidung, als auch in Ehe- und Erbvertragserstellung. Super!
– ich empfehle Frau Giese wärmstens allen Freunden, Bekannten und Kollegen.“
-Kirsten R.
NJW-Spezial Artikel Familienrecht
Heft 21, 2021
Artikel im Gemeindeboten Pöcking
Ausgabe 02/2017
Anzeige in Feldafing informiert
Ausgabe Dez 2019/Jan 2020
Artikel im Gemeindeboten Pöcking
Ausgabe 04/2017
Anzeige in der Süddeutschen Zeitung
Ortsporträt Pöcking
Anzeige und Vortrag
bei der gemeinnützigen Organisation
Hallo Nachbar 11/2017